Bundessozialgericht bestätigt Aufrechnung in Höhe von 30 % als mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar

SGB_II_04

Das BSG hat bestätigt, dass eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Das Grundrecht sei als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Vor diesem Hintergrund begegne die Regelung zur Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

LKT Rundschreiben Nr. 120/2016 [PDF-Dokument: 59 kB]

21.03.2016